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Gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig?

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28.03.2007, 13:10 Uhr

Mit Beschluß vom 27. Februar 2007 hat bereits das Niedersächsische Finanzgericht (NFG) in Hannover festgestellt, daß die Neuregelung zur Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale) verfassungswidrig sei. Im benannten Streitfall (Az. 8 K 549/06) beantragten die Kläger die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte 2007 unter Berücksichtigung der tatsächlich gefahrenen Kilometer. Das beklagte Finanzamt kannte diese zum benannten Zeitpunkt nicht an und verwies auf den § 9 Abs. 2 des Einkommensteuergesetztes (EStG), welcher lediglich die gefahren Kilometer, ab dem 21. Entfernungskilometer anerkennt. Nach Auffassung des NFG sei die Neuregelung zur Entfernungspauschale verfassungswidrig, da die vorgenommen Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1) verstoße.

Auch das Saarländische Finanzgericht in Saarbrücken urteilte am 22. März 2007 (Gz. 2 K 2442/06) in einem ähnlich-gelagertem Verfahren und verwies, wie das NFG, auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Zusätzlich sah das Gericht in der Kürzung einen Verstoß gegen den Schutz von Ehe und Familie. Wie das Finanzgericht am gestrigen Dienstag mitteilte, verständigte man sich diesbezüglich mit Richtern des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).

Sofern das BVerfG die Auffassung der beiden Finanzgerichte teilt, könnten die von Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) angepeilten Milliardenmehreinahmen hieraus alsbald ausbleiben. Bedenken, die bereits vor der Verabschiedung des Gesetzesänderung geäußert wurden. Aber vielleicht heißt es ja bald: Wer nicht hören will, muß fühlen…

(Steven)

Ein Kommentar

  • Benutzerbild 1 Holger 16.05.2007, 21:09 Uhr
  • Laut einem BMF-Schreiben werden Anträge auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, die beantragt wird im Rechtsbehelfverfahren gegen
    die Ablehnung des Eintrages eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte oder Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht
    steht noch aus. Man kann nur hoffen, dass eine Entscheidung zugunsten der Arbeitnehmer gefällt wird, da es bei sehr vielen
    zu einer erheblichen Steuerersparniss führte. BMF-Schreiben v. 4. 5. 2007 – IV A 7 – S 0623/07/0002

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